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Keine Dienstreise ohne A1 in Europa

Wussten Sie schon immer, dass es sowas wie eine A1-Bescheinigung gibt, aber es wurde bei Ihnen im Betrieb nie so ernst genommen? Dann könnte sich das mit der neuen Regelung ändern.

Die Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung auf Dienstreise wird strenger!

Mitführen müssen Sie die A1-Bescheinigung eigentlich schon seit dem 01.05.2010. Wirklich kontrolliert wurde dies aber bis jetzt nur in Frankreich und Österreich. Warum es jedoch für alle EU-Staaten wichtig ist, erfahren Sie im folgenden Bericht.

1. Kurzeinführung zum Thema A1-Bescheinigung Dienstreise 

Bestätigung des Sozialversichertenstatus

Selbst bei einer spontanen oder kurzen Dienstreise reicht es nicht, nur die Krankenkassenkarte oder den Sozialversichertenausweis mit sich zu tragen. Für Reisen innerhalb der EU steht in der EU-Sozialversicherungs-Verordnung geregelt, dass jeder Dienstreisende die sogenannte A1-Bescheinigung bei sich tragen muss. Anders als Krankenkassenkarte und Sozialversichertenausweis, weist die A1-Bescheinigung die genaue Tätigkeit und auch die Tätigkeitsdauer aus. Man muss sozusagen bescheinigen, dass man höchstens 24 Monate im jeweiligen EU-Staat erwerbstätig ist.

Ein Irrglaube in vielen Unternehmen bei der A1-Bescheinigung ist, dass man sie im Notfall ja noch nachträglich bei der Krankenkasse beantragen könne. Werden Sie jedoch auf der Dienstreise kontrolliert, kann man in große Schwierigkeiten geraten. Man muss dann womöglich noch mit erheblichen Strafen rechnen. Eine Konsequenz wäre zum Beispiel, dass Sie nicht auf das Gelände gelassen werden, oder Sie sogar zur Zahlung von zusätzlichen Sozialbeiträgen verpflichtet werden.

Genau hierfür ist die A1-Bescheinigung zu beantragen. Dieses Dokument liefert Ihren Arbeitgebern im Ausland den Beweis, dass Sie die Beiträge ihrer Sozialversicherung in Deutschland zahlen. Das bedeutet, dass auf der Dienstreise keine weiteren Beiträge auf die Geschäftsreisenden zukommen und zeigen, dass sie allein den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. 

Die Relevanz der A1-Bescheinigung für den Arbeitnehmer, wird spätestens bei einem Unfall auf der Dienstreise deutlich. Passiert dem Dienstreisenden im Ausland etwas, bekommt dieser in vielen Ländern nur die Leistungen der Unfallversicherung, wenn man die europäische Krankenversicherung und die A1-Bescheinigung vorweisen kann. Die Beantragung der A1-Bescheinigung sollte also in jedem Fall vor Entsendung, zur Sicherheit der Mitarbeiter geschehen. 

Die Vorschriften der A1-Bescheinigung bei Entsendungen

Es handelt sich um eine Entsendung, wenn die Zeitspanne der Arbeitsausführung in einem anderen EU-Land 24 Monate nicht überschreitet. Handelt es sich um eine Entsendung, muss sich der Arbeitgeber bei der entsprechenden Krankenkasse melden. Hierbei zählt allein die Krankenkasse, bei welcher der jeweilige Mitarbeiter versichert ist. Handelt es sich hier jedoch um eine privat versicherte Person, muss man sich an die zuständige Rentenversicherung wenden. Die Anträge müssen bei jeder Entsendung und jedem neuen Zielort erneut und gesondert von einander gestellt werden. Die A1-Bescheinigung legt bei Entsendungen vor, dass für den Reisenden die Rechte des Staates gelten, in dem er eigentlich tätig ist. Es muss bewiesen werden, dass die entsprechende Person hauptsächlich in diesem Staat tätig ist, um nicht zusätzlich die Sozialbeiträge des Entsendungsstaates zu zahlen.

Von der Entsendung gesondert zu betrachten ist der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in mehr als einem der europäischen Mitgliedsstaaten. 

Das gilt für die A1-Bescheinigung bei gewöhnlichen Beschäftigungen in mehreren Mitgliedsstaaten

Ist man in mehr als einem anderen Mitgliedsstaat als Deutschland beschäftigt und hat man mindestens ein mal im Monat bzw. 5 mal im Quartal im Ausland zu tun, zählt dies in diese Kategorie. Bei regelmäßigen Dienstreisen ist es nicht von Relevanz, ob man Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, oder man eine private oder gesetzliche Versicherung hat. Der einzige Unterschied zeichnet sich hier in der Auswahl des jeweiligen Antragsformulars aus. 

Damit auch spontane Beantragungen noch rechtzeitig bearbeitet werden können, gibt es seit Januar 2018 die Möglichkeit, den Antrag für die A1-Bescheinigung elektronisch zu stellen. 

 

Das ändert sich:

Das Verfahren zur digitalen Beantragung der A1-Bescheinigung wird ab Juli 2019 verbindlich! Somit können nicht nur die Sozialversichertenträger die Anträge bearbeiten. Es können ab dann auch alle Dientsleister, die mit der A1-Bescheinigung in Berührung kommen, die Beantragung ebenfalls anbieten.

Die Zuständigen für die Beschaffung der A1-Bescheinigung sind Arbeitgeber oder der Reisende selbst. Erfragen Sie am besten, wie es in Ihrem Unternehmen gehandhabt wird, um Missverständnisse zu vermeiden.

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